Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der „Die Rollende Pizzeria“, Inhaber Gino Fusillo, Adam-Winkler-Straße 2 55299 Nackenheim (im Folgenden: „Die Rollende Pizzeria“) und dem Kunden über Werk- und Dienstleistungen von „Die Rollende Pizzeria“ zustande kommen.
Die zwischen „Die Rollende Pizzeria“ und dem Kunden (nachfolgend: Veranstalter) getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus den zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem schriftlichen Angebot von „Die Rollende Pizzeria“ an den Veranstalter und ggf. den getroffenen Individualvereinbarungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Veranstalters werden, selbst bei Kenntnis durch „Die Rollende Pizzeria“, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Anwendbarkeit wird seitens „Die Rollende Pizzeria“ ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von „Die Rollende Pizzeria“ gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender AGB des Veranstalters von „Die Rollende Pizzeria“ vorbehaltlos Leistungen erbracht werden.
Das Angebot von „Die Rollende Pizzeria“ richtet sich sowohl an Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als auch an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Verbraucher im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist demnach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften, mit denen in eine Geschäftsbeziehung eingetreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln.
„Die Rollende Pizzeria“ ist berechtigt, mit Zustimmung des Veranstalters, den Inhalt des bestehenden Vertrages sowie diese AGB zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von „Die Rollende Pizzeria“ für den Veranstalter zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung des Vertrages gilt als erteilt, wenn der Veranstalter der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung (welche durch „Die Rollende Pizzeria“ in Schrift- oder Textform übermittelt wird) widerspricht. „Die Rollende Pizzeria“ verpflichtet sich, den Veranstalter im Zuge der oben genannten Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
2. Vertragsschluss
Der Antrag des Veranstalters auf Abschluss des beabsichtigten Vertrages besteht in der Übermittlung des auf den Vertragsschluss gerichteten Angebotes an „Die Rollende Pizzeria“ und zwar, telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder per Telefax. Der Veranstalter hält sich an seinen Antrag für 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme des Antrags durch „Die Rollende Pizzeria“, mit der Annahmeerklärung von „Die Rollende Pizzeria“ auf ein Angebot des Veranstalters oder mit der ersten von „Die Rollende Pizzeria“ vorgenommenen Erfüllungshandlung zustande.
Bei Vertragsabschlüssen über die Webseite von „Die Rollende Pizzeria“, insbesondere www.rollendepizzeria.de gilt Folgendes:
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Der Veranstalter kann sich auf der Webseite über die Catering-Leistungen von „Die Rollende Pizzeria“ zunächst unverbindlich informieren. Auf der Webseite besteht beispielsweise die Möglichkeit der Auswahl verschiedener Menüs bzw. verschiedenen Catering-Produkten.
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Der Veranstalter gibt ein Angebot auf Abschluss eines Catering-Dienstleistungsvertrages an „Die Rollende Pizzeria“ ab, indem er auf der Webseite unter „Kontakt“ das Kontaktformular ausfüllt und das gewünschte Menü, das gewünschte Datum und die gewünschte Menge sowie etwaige Zusatzleistungen angibt. An dieses Angebot ist der Veranstalter für die Dauer von 14 Tagen gebunden.
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Auf die Anfrage erhält der Veranstalter unverzüglich von „Die Rollende Pizzeria“ eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
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„Die Rollende Pizzeria“ prüft das Angebot des Veranstalters und hat sodann folgende Möglichkeiten: o „Die Rollende Pizzeria“ kann das Angebot des Veranstlters in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe der Preise annehmen (nachfolgend: „Annahmeerklärung“).
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„Die Rollende Pizzeria“ kann das Angebot des Veranstalters ablehnen, beispielsweise, wenn die Catering-Leistungen in der vom Veranstalter gewünschten Art, dem gewünschten Umfang, zu dem gewünschten Datum oder am gewünschten Ort nicht verfügbar sind;
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„Die Rollende Pizzeria“ kann dem Veranstalter ein alternatives Angebot über Catering-Leistungen in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe der Preise unterbreiten (im Folgenden: „Alternativangebot“). In diesem Falle, kann der Veranstalter dieses in Textform (E-Mail genügt) annehmen (im Folgenden: „Annahmeerklärung“).
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Antwortet „Die Rollende Pizzeria“ dem Veranstalter nach mehr als 14 Tagen auf dessen Anfrage, gilt dies als Alternativangebot zum Abschluss eines Vertrages.
Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Wird „Die Rollende Pizzeria“ durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden. Gleiches gilt, wenn die Covid19-Pandemie und damit einhergehende Allgemeinverfügungen der öffentlichen Verwaltung oder Landesregierung der Leistungserbringung entgegenstehen. Der Veranstalter stellt sicher, dass von ihm sowie den Veranstaltungsteilnehmern und -gästen sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung bzw. Eindämmung der Covid19-Pandemie eingehalten werden, insb. im Hinblick auf Hygienekonzept, Teilnehmerzahl, Mund-und-Nasen-Bedeckung und Nachweispflicht (Test- / Impf- / Genesenennachweise).
„Die Rollende Pizzeria“ verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat. Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch „Die Rollende Pizzeria“ im Voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.
3. Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Die Übermittlung der Rechnung kann durch „Die Rollende Pizzeria“ per Post, Telefax oder Email erfolgen. Der Verzug des Zahlungspflichtigen tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung bei dem Zahlungspflichtigen an. „Die Rollende Pizzeria“ ist ab dem ersten Verzugstage berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. „Die Rollende Pizzeria“ ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Bei Vorauszahlungen gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Schlussrechnung. Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von „Die Rollende Pizzeria“ aufrechnen.
4. Stornierungen
Nach erfolgter Bestellung (Vertragsschluss) sind kostenlose Stornierungen durch den Veranstalter nur unter Beachtung der folgenden, nach dem Gesamtpreis der Bestellung gestaffelten Fristen vor dem jeweiligen Leistungszeitpunkt möglich. Hält der Veranstalter die Stornierungsfristen ein, so verzichtet „Die Rollende Pizzeria“ auf den ihr zustehenden Vergütungsanspruch:
– Bei einem Gesamtpreis der Bestellung von bis zu 2.000 Euro inkl. USt – bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt
– Bei einem Gesamtpreis der Bestellung von bis zu 10.000 Euro inkl. USt – bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt
Werden mehrere zeitlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bestellungen für dieselbe Veranstaltung aufgegeben, so ergibt sich der für die Stornierung maßgebliche Bestellwert aus der Gesamtsumme aller getätigten Bestellungen.
5. Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeit
Der Veranstalter ist verpflichtet, „Die Rollende Pizzeria“ die Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer spätestens 3 Tage (72 Stunden) vor dem Termin mitzuteilen. Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung mit, berechnet die „Die Rollende Pizzeria“ einen Eilaufschlag in Höhe von 10 % auf das vorgelegte Angebot. Veränderungen bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass „Die Rollende Pizzeria“ die Leistung gemäß ihrem ursprünglichen Angebot erbringen wird. Für Nachteile, die dem Veranstalter hieraus entstehen, haftet „Die Rollende Pizzeria“ keinesfalls. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist „Die Rollende Pizzeria“ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, und zwar bei Abweichungen von 10 bis 20 % um 15 % zu erhöhen, darüber hinaus um bis zu 20 % zu erhöhen. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist „Die Rollende Pizzeria“ berechtigt die Leistung zu verweigern.
6. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter sieht davon ab, selbst Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Er stellt sicher, dass auch Besucher der Veranstaltung keine Speisen oder Getränke mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit „Die Rollende Pizzeria“. In solchen Fällen kann eine Servicegebühr bzw. ein sog. „Korkgeld“ berechnet werden.
7. Technische Einrichtungen
Der Veranstalter stellt „Die Rollende Pizzeria“ bei Catering außer Haus die notwendigen technischen Einrichtungen, inkl. der Versorgung mit Energie (beispielsweise Strom) kostenfrei zur Verfügung. Geschieht dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung nicht, ist „Die Rollende Pizzeria“ berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen herstellen zu lassen. Der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Falle die in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich eines zusätzlichen Kostenanteils von 25% an „Die Rollende Pizzeria“ zu bezahlen. Stellt der Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist „Die Rollende Pizzeria“ berechtigt, die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen und die Leistung zu verweigern. Der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall 70 % des kalkulierten Speise- und Getränkeumsatzes zu bezahlen.
Der Veranstalter stellt „Die Rollende Pizzeria“ von Ansprüchen Dritter frei, soweit „Die Rollende Pizzeria“ nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Veranstalter ist verpflichtet „Die Rollende Pizzeria“ schriftlich auf Gefahrerhöhende Faktoren (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.
8. Haftung
„Die Rollende Pizzeria“ haftet uneingeschränkt für Pflichtverletzungen von „Die Rollende Pizzeria“ oder deren Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht – also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf – durch einfache Fahrlässigkeit verletzt, so beschränkt sich die Haftung von „Die Rollende Pizzeria“ auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von „Die Rollende Pizzeria“ – auch für eigene Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen.
Die vorstehend vereinbarten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für arglistig verschwiegene Mängel. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. Verlust oder Beschädigung
Der Veranstalter haftet für von ihm, seinen Auftragnehmern, Erfüllungsgehilfen und seinen Gästen ein- oder mitgebrachte Sachen selbst und übernimmt insoweit die Verantwortung. Eine Haftung von „Die Rollende Pizzeria“ ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von „Die Rollende Pizzeria“ grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter gegenüber „Die Rollende Pizzeria“ bis 48 Stunden vor der Veranstaltung nachzuweisen. Falls der Veranstalter dies versäumt, ist „Die Rollende Pizzeria“ berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des von den Vertragsparteien kalkulierten Speisen- und Getränkeumsatzes zu berechnen. Soll seitens „Die Rollende Pizzeria“ eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Veranstalter hierfür pauschal € 50,00 zuzüglich der Gebühren.
10. Datenschutz
„Die Rollende Pizzeria“ erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Veranstalters. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von „Die Rollende Pizzeria“, welche auf der Homepage von „Die Rollende Pizzeria“ unter www.rollendepizzeria.de/datenschutzerklaerung abrufbar ist.
Dem Veranstalter ist bekannt, dass die auf dem Server gespeicherten Inhalte aus technischer Sicht von „Die Rollende Pizzeria“ jederzeit eingesehen werden können. Darüber hinaus ist es theoretisch möglich, dass die Daten des Veranstalters bei der Datenübertragung über das Internet von unbefugten Dritten eingesehen werden.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter vollständigem Ausschluss des UN-Kaufrechts, welches keine Anwendung.
Ist der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Nackenheim. Dasselbe gilt, wenn der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Veranstalter einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.